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Art. 89

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 27 · Original-PDF

1Das zuständige Vollzugsorgan verfügt die Einstellung der Bauarbeiten, a) wenn für das Vorhaben nötige Bewilligungen fehlen; b) wenn vom bewilligten Projekt abgewichen wird oder Vorschriften missachtet werden; c) bei drohender Gefahr.

2Es beschränkt oder verbietet die Benutzung von Bauten und Anlagen, a) wenn es zum Schutz von Menschen, der Umwelt oder erheblicher Sachwerte nötig ist; b) um zu vermeiden, dass aus einer bösgläubigen Widerhandlung gegen Bauvorschriften Nutzen gezogen werden kann.

3Die gestützt auf diese Bestimmungen erlassenen Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Das zustän­ dige Vollzugsorgan kann die Vollstreckung aufschieben, wenn es wichtige Interessen von Nutzungs­ berechtigten rechtfertigen. 5.Kapitel.V.3. Ersatzvornahme

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.