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Art. 64

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 21 · Original-PDF

1Angerechnet werden Fenster mit einem Lichteinfallswinkel zur Horizontalen von höchstens 60°/360 in den Zonen 6 und 5 und 45°/360 in den anderen mit Ziffern bezeichneten Zonen. In Ecklagen und in­ nerhalb des Blockrandbereichs wird seitliches Licht angerechnet, wenn es in einem Winkel von höchs­ tens 30° vom Scheitelpunkt eines ausreichenden rechtwinklig zu einer Fensteröffnung angelegten Lichteinfallswinkels aus einfällt. *

2Gegen eine Baulinie gerichtete Fensterflächen oberirdischer Geschosse werden auch angerechnet, wenn die Lichteinfallswinkel nicht eingehalten sind.

3Fensterflächen und Lichteinfallswinkel werden an der Aussenseite des Gebäudes bestimmt. Der Lichteinfallswinkel zur Horizontalen muss auf der Höhe des Zimmerbodens eingehalten sein.

4Der vorgeschriebene Lichteinfall kann durch Dienstbarkeiten sichergestellt werden. Die Dienstbar­ keiten dürfen ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben wer­ den. Dies ist im Grundbuch anzumerken. IV.2. Lüftung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.