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Art. 49

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 16 · Original-PDF

1Wenn eine auf der Grenze stehende Mauer beim Anbau ersetzt werden müsste und überwiegende In­ teressen dagegen sprechen, ist die Grenze auf Antrag einer Partei an die Aussenseite der Mauer zu ver­ legen.

2Die Grenze ist auf Antrag einer Partei in die Mauermitte zu verlegen, wenn eine auf der Grenze ste­ hende Mauer einseitig verbreitert worden ist und die andere Partei die neuen Teile mitbenutzen will.

3Es gelten die Vorschriften über die Grenzregulierung. 5.II. Vorübergehende Benutzung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.