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Art. 46

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 15 · Original-PDF

1Gebäude müssen zu Kantons- oder Gemeindegrenzen einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. § 46a * Dokumentation unterirdischer Anlagen

1Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, unterirdische Anlagen, die sich unterhalb des untersten Gebäude- oder Geschossteils befinden und dauerhaft im Erdreich verbleiben, nach Lage und Anzahl zu dokumentieren.

2Zu den dokumentationspflichtigen unterirdischen Anlagen zählen insbesondere: a) Erdwärmesonden; b) technische Anlagen; c) tiefliegende Trageelemente wie Spundwände, Anker, Pfähle und dergleichen; d) bauliche Massnahmen zur Erdbebenertüchtigung; e) Bohrungen; f) Sicherungselemente und Sicherungsmassnahmen.

3Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung hin herauszugeben. Der Re­ gierungsrat regelt das Nähere dazu in der Verordnung. 5. Abschnitt: Benutzung von Nachbargrundstücken 5.I. Durch Bauten 5.I.1. Bedingungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.