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Art. 34

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 11 · Original-PDF

1Die Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) ist bestimmt a) für Nutzungen, bei denen auf dem Grundstück Emissionen auftreten, die in Wohngebie­ ten nicht zulässig oder nicht erwünscht sind; b) für Nutzungen, die wegen der Gefahr von Störfällen aus Wohngebieten fernzuhalten sind; c) für Lagerbauten und Abstellplätze.

2Andere Nutzungen sind zulässig, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen als bei den bestimmungsge­ mässen Nutzungen im Durchschnitt entsteht oder wenn sie der bestimmungsgemässen Nutzung die­ nen.

3Wohnraum darf nur für Personal erstellt werden, das zur Beaufsichtigung des Betriebes ständig auf dem Betriebsareal anwesend sein muss. * 2.I.2. Nutzungsmass

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.