Art. 28
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 9 · Original-PDF
1Die Bauflucht von Gebäuden muss durch die an der Baulinie stehenden Teile der Gebäudewände do miniert werden. Vor oder hinter der Baulinie liegende Gebäudeteile müssen sich in die Fassaden ein ordnen.
2Wenn Emissionen nicht ausreichend begrenzt werden können, kann eine Bauweise angeordnet wer den, die ihre Ausbreitung hindert.
3Wenn nicht bis an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut wird, muss der Abstand dazu mindestens 3 m betragen.
4Der zur bestimmungsgemässen Nutzung nötige Lichteinfall auf bestehende Gebäude im gleichen Baublock muss gewahrt bleiben. * B.III. Andere Bebauungen § 29 *
1Ausserhalb des Blockrandbereichs gelten die Vorschriften für Randbebauungen mit folgenden Ab weichungen: a) Die Bebauung ist zulässig, soweit die hinter der Baulinie liegende Grundstücksfläche noch nicht zu 50% überbaut ist. Werden Teile der Freifläche im Blockrandbereich über baut, ist die Bebauung ausserhalb des Blockrandbereichs in dem zur Einhaltung von 50% Freifläche nötigen Umfang zu beseitigen. b) Sämtliche Gebäudeteile müssen einen Grenzabstand einhalten, der mindestens ihrer halb en Höhe entspricht und nicht kleiner als 6 m sein darf. Die Höhen werden von der für die Wandhöhe massgebenden Linie aus bestimmt. An Wegen ohne Baugrenzen sind die Ab stände zur Wegmitte einzuhalten. c) Zu Bauten auf dem gleichen Grundstück müssen keine Abstände eingehalten werden. d) Dachgeschosse müssen auf mindestens zwei parallelen Seiten der Gebäude oder Gebäu deteile und auf allen Seiten, deren Länge die zulässige Gebäudetiefe im Blockrandbereich übersteigt, zurückgesetzt oder mit einem Schrägdach überdeckt werden. Die zulässige Grundfläche zurückgesetzter Geschosse wird durch einen Abstand von 1,5 m zu den län geren Seiten bestimmt. e) Unterirdische Bauten und Anlagen sind auf der ganzen Fläche zulässig. f) Eingeschossige Bauten und Anbauten müssen keine Abstände einhalten, wenn sie insge samt nicht mehr als 3 m und mit ihrem Boden nicht mehr als 50 cm aus dem natürlichen oder abgegrabenen Erdboden hervortreten. Wo mässig störende Betriebe zugelassen sind, ist eine Gesamthöhe von 4,5 m zulässig. Bei einem Grenzabstand von weniger als 3 m dürfen gegen die Nachbargrenze gerichtete Wände keine Öffnungen haben, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist. g) Anbauten zur Erweiterung von Räumen in Erdgeschossen dürfen ihren Boden und ihre Decke auf der Höhe des Bodens und der Decke des zu erweiternden Erdgeschosses ha ben, wenn der Grenzabstand einer solchen Anbaute mindestens ihrer Höhe entspricht. h) Der Grenzabstand von Geländern und anderer Vorrichtungen zur Abgrenzung von Ter rassen auf eingeschossigen Bauten muss mindestens ihrer Höhe entsprechen.
2Die Vorschriften über Grenzabstände gelten nicht, a) wenn gemeinsam Baubewilligungen für Gebäude beantragt werden, die auf der Grenze zusammengebaut sind; b) wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut werden kann; c) wenn ein Grenzbaurecht besteht und keine Rechte Dritter berührt werden. 9 Bau- und Planungsgesetz 730.100
3Abstände zu Grenzen ausserhalb des Blockrandbereichs dürfen bis auf 6 m herabgesetzt werden, a) wenn die für zulässige Nutzungen nötigen Lichteinfallswinkel durch Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gesichert sind oder b) wenn nicht vorgeschrieben ist und darauf verzichtet wird, unterhalb der Eckpunkte der gesetzmässigen Lichteinfallswinkel liegende Räume für Nutzungen zu verwenden, die zur Grenze gerichtete Fenster voraussetzen.
4Vereinbarungen über die Herabsetzung von Grenzabständen sind als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. B.IV. Zusätzliche Vorschriften für die Zone 2a B.IV.1. Allgemeine Regeln § 30 *
1In der Zone 2a müssen Gebäude und Gebäudegruppen innerhalb rechtwinkliger Flächen von höchs tens 25 m Länge und 12 m Breite gebaut werden. Für Gruppen von mindestens zwei Einfamilienhäu sern beträgt die Höchstlänge 35 m.
2Wenn nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, muss der Abstand von Gebäuden und Gebäude gruppen zu seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 6 m betragen.
3Bis 24 m hinter der Baulinie genügt für höchstens 12 m tiefe Gebäude und Gebäudegruppen ein Ab stand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen von 3 m.
4Mehr als 12 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche Grundstücksgren ze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine Dienstbarkeit oder eine öffent lichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand von 12 m gesichert ist; dieser Gebäudeab stand darf herabgesetzt werden, soweit es zur Erstellung 12 m breiter Gebäude nötig ist und ein Grenz abstand von 6 m gewahrt bleibt.
5Gebäude und Gebäudegruppen, zwischen denen der Abstand kleiner ist als die Summe der gesetzli chen Grenzabstände, werden der gleichen Gebäudegruppe zugerechnet.
6Dachgeschosse müssen auf den 12 m Länge übersteigenden Seiten der Gebäude oder Gebäudegrup pen zurückgesetzt oder mit einem Schrägdach überdeckt werden. Ist keine Seite länger als 12 m, darf zwischen zwei parallelen Seiten gewählt werden. Die zulässige Fläche zurückgesetzter Dachgeschosse wird durch einen Abstand von 1,5 m zu den längeren Seiten bestimmt. B.IV.2. Einschränkungen § 31 *
1Innerhalb einer Entfernung von 10 m muss die Strassenfassade parallel zur Baulinie verlaufen, soweit es die Formen des Gebäudes oder der Baulinie zulassen.
2Anbauten muss zustimmen, wer dadurch in seinem Recht beschränkt wird, auf der anderen Seite der Gebäudegruppe anzubauen.
3Keiner Zustimmung bedarf die Vergrösserung der Gebäudetiefe auf der von den Hauseingängen ab gewandten Seite, wenn der gesetzlich vorgesehene Grenzabstand eingehalten wird. B.IV.3 Erleichterungen § 32 *
1Ausserhalb der Grundfläche für Bebauungen nach den Zonenvorschriften dürfen auf der ganzen Grundstücksfläche hinter der Baulinie erstellt werden: a) Unterirdische Bauten und Anlagen; 10 Bau- und Planungsgesetz 730.100 b) Eingeschossige Bauten und Anbauten, die den Vorschriften über das Bauen ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5a, 4, 3 und 2 entsprechen.
2Balkone hinter der Baulinie dürfen die für mehrgeschossige Bauten zulässige Grundfläche über schreiten, wenn sie nicht in die durch Abstandsvorschriften bestimmten Freiräume ragen. Die Vor schriften über Balkone von Randbebauungen sind nicht anwendbar.
3Nutzungsbeschränkungen, die sich aus dem Baumschutz ergeben, können durch grössere Gebäude längen kompensiert werden, wenn es die Abstandsvorschriften zulassen. B.V. Unbeachtliche Bauteile
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.