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Art. 24

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 7 · Original-PDF

1Die Wandhöhe wird in der Regel von der Baulinie oder, wenn die Höhe der Baulinie nicht festgelegt ist, von der Strassenlinie aus gemessen. An Strassen ohne Linien ist die Höhe der Strasse an der Grundstücksgrenze massgebend. 7 Bau- und Planungsgesetz 730.100

2Die Wandhöhe wird vom natürlichen oder abgegrabenen Boden an der höher liegenden Hauptfassade gemessen, a) wenn er mehr als einen Meter über oder unter der im Regelfall massgebenden Linie liegt und b) wenn in einem Abstand von 3 m oder mehr zu dieser Linie gebaut wird.

3Die zulässige Wandhöhe vermindert sich um das Mass, in dem unter der massgebenden Linie liegen­ de sichtbare Teile der Gebäudewände die Höhe von 3 m überschreiten.

4Wenn die Höhe der massgebenden Linie nicht überall gleich ist, wird die Wandhöhe von einer waag­ rechten Linie aus gemessen werden, die um die Hälfte der grössten Höhendifferenz, höchstens aber 1 m über dem tiefsten Punkt liegt. Die Unterteilung der Wand in Abschnitte mit verschiedenen Mess­ punkten ist zulässig. * II.4.b) Dachprofilinie 4.b)aa) Definition

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.