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Art. 173
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 50 · Original-PDF
1Erschliessungsbeiträge sind öffentlich-rechtliche Grundlasten, die den im Grundbuch eingetragenen Belastungen vorgehen.
2Die Grundlasten umfassen auch Verzugszinsen und Betreibungskosten.
3Wenn die Beitragspflicht nicht durch den Baubeschluss begründet wird, kann die Anmerkung der Grundlasten im Grundbuch durch Verfügung angeordnet werden. Bei fehlender Anmerkung erlischt die Beitragspflicht, wenn das Grundstück nach sechs Monaten die Hand ändert. 8.C. Abwassergebühr C.1. Berechnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.