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Art. 135
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 41 · Original-PDF
1Am Eigentum von Bauten, die nicht beseitigt werden müssen, soll die Umlegung möglichst nichts ändern.
2Für Bauten, die wegen der Umlegung beseitigt werden müssen, werden durch den Umlegungsbe schluss Baurechte zugunsten der Umlegungsgenossenschaft begründet. Die Umlegungskommission lässt die Bauten beseitigen und die Baurechte im Grundbuch löschen, sobald die Hinderungsgründe weggefallen sind. V.3. Lastenbereinigung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.