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Art. 135

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 41 · Original-PDF

1Am Eigentum von Bauten, die nicht beseitigt werden müssen, soll die Umlegung möglichst nichts ändern.

2Für Bauten, die wegen der Umlegung beseitigt werden müssen, werden durch den Umlegungsbe­ schluss Baurechte zugunsten der Umlegungsgenossenschaft begründet. Die Umlegungskommission lässt die Bauten beseitigen und die Baurechte im Grundbuch löschen, sobald die Hinderungsgründe weggefallen sind. V.3. Lastenbereinigung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.