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Art. 13

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 5 · Original-PDF

1Als Randbebauungen gelten Gebäude und Gebäudeteile im Blockrandbereich.

2Der Blockrandbereich wird durch die zulässigen Gebäudetiefen bestimmt.

3Die zulässigen Gebäudetiefen werden von der Baulinie aus gemessen. Wo Baulinien fehlen, ist die Strassenlinie und an Strassen ohne Linien die Grundstücksgrenze massgebend.

4Wenn nichts anderes bestimmt ist, dürfen Randbebauungen die gesamte Fläche des Blockrandbe­ reichs in Anspruch nehmen. II.2. Gebäudetiefen II.2.a) Höchstmass

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.