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Art. 119

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 35 · Original-PDF

1Richt- und Nutzungspläne sind zu publizieren oder zur Einsicht bereitzuhalten. *

2Pläne öffentlicher Versorgungsanlagen und von Kanalisationen sind auf Verlangen zur Einsicht vor­ zulegen, soweit dies zur Erstellung von Anschlussleitungen und zur Vermeidung von Beschädigungen nötig ist.

3Nutzungspläne werden im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt. * 4 … * 3.5. Abschnitt: Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag 5.Abschnitt: 1. Mehrwertabgaben 3.5.1.a) Zweck

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.