Art. 93
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 28 · Original-PDF
1Die in diesem Gesetz umschriebenen Planungsaufgaben sind nach den vom Bund festgelegten Grundsätzen der Raumplanung zu erfüllen.
2Insbesondere haben sich alle Planungen und die Projektierung öffentlicher Bauten und Anlagen nach den Zielen und den Planungsgrundsätzen des Bundesgesetzes über die Raumplanung zu richten. § 93a * Agglomerationsprogramm
1Der Kanton erarbeitet ein Agglomerationsprogramm.
2Er kann sich dazu mit anderen Kantonen zusammenschliessen oder sich an privat- oder öffentlichrechtlichen Organisationen beteiligen oder solche gründen, die ein Agglomerationsprogramm erarbei ten.
3Das Agglomerationsprogramm wird vom Regierungsrat beschlossen. 28 Bau- und Planungsgesetz 730.100 6.2. Abschnitt: Richtplanung
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