← BZO Basel · Inhaltsverzeichnis

Art. 94

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 29 · Original-PDF

1Der Regierungsrat erlässt den kantonalen Richtplan.

2Regierungsrat und Gemeindebehörden können weitere Richtpläne erlassen. Die Vorschriften des Bundesrechts über die Verbindlichkeit und Anpassung des kantonalen Richtplans gelten sinngemäss.

3Richtpläne der Gemeinden werden für die kantonalen Behörden verbindlich, wenn sie der Regie­ rungsrat genehmigt hat. 6.3. Abschnitt: Nutzungsplanung 3.A. Pläne 3.A.I. Zonenpläne

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.