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Art. 80

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 25 · Original-PDF

1Das zuständige Departement kann auf Gesuch Abweichungen von Bauvorschriften zulassen, wenn wichtige Gründe dafür sprechen und wenn die öffentlichen Interessen und wesentliche nachbarliche Interessen gewahrt werden.

2Für provisorische Bauten und Anlagen kann die für die Baubewilligung zuständige Behörde Abwei­ chungen zulassen, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

3Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen in den Landgemeinden setzen die Zustimmung des Gemeinderates voraus. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann Rekurs bei der Baurekurskom­ mission erhoben werden. Den Gemeinden steht der Rekurs gegen den Entscheid der Baurekurskom­ mission zu. 4.II.1b) Einschränkungen § 81 *

1Grössere Geschossflächen oder Ausnutzungsziffern dürfen nur bewilligt werden, a) zur Vermehrung der unterirdischen Nutzung; b) wenn schädliche oder lästige Einwirkungen anders nicht zweckmässig vermieden werden können; c) wenn ein Gewerbebetrieb anders nicht zweckmässig erweitert werden kann. Die Erweite­ rungsbauten müssen die für eingeschossige Bauten an der Grundstücksgrenze geltenden Höchstmasse einhalten; d) wenn der Heizwärmebedarf einer neuen Baute die kantonalen Anforderungen um 20% unterschreitet; e) wenn der Heizwärmebedarf bei der Sanierung einer bestehenden Baute die kantonalen Anforderungen erfüllt.

2Grössere Gebäudehöhen dürfen nur bewilligt werden, um grössere Höhen von Geschossen zu ermög­ lichen, die ohne Ausnahmebewilligung errichtet werden könnten.

3Von den Vorschriften über die Art und das Mass der Grundstücksnutzung abweichende Provisorien dürfen nur aus besonderem Anlass errichtet werden. Sie dürfen nicht länger bestehen bleiben als es der Zweck des Anlasses erfordert. 25 Bau- und Planungsgesetz 730.100

4Für die Errichtung oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen müs­ sen die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. 4.II.1.c) Nebenbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.