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Art. 82

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 26 · Original-PDF

1Zur Wahrung öffentlicher oder nachbarlicher Interessen können Ausnahmebewilligungen befristet, auf Widerruf, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.

2Abweichungen von Nutzungsplänen, die zur Enteignung berechtigen, können nur als Provisorien bis zur Übertragung des Besitzes auf das zur Enteignung berechtigte Gemeinwesen oder Unternehmen be­ willigt werden. Ansprüche auf Entschädigung der durch die Veränderungen geschaffenen Mehrwerte sind ausgeschlossen.

3Befristungen und Widerrufsvorbehalte sind im Grundbuch anzumerken. Befristungen, die nicht im Hinblick auf eine Enteignung verfügt werden, können angemerkt werden. 4.II.2. Ausnahmeverbote

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.