Art. 156
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 45 · Original-PDF
1Das für die Erschliessung zuständige Departement beschliesst den Bau der vom Kanton geplanten, der Gemeinderat den Bau der von einer Landgemeinde geplanten Erschliessungsanlagen.
2Der Baubeschluss bezeichnet die Grundstücke, von denen Rechte abzutreten sind oder die mit Erschliessungsbeiträgen belastet werden sollen. Er ordnet die Anmerkung der Beitragspflicht im Grundbuch an.
3Der Baubeschluss kann zur Schonung von Bauten, Anlagen und Bäumen, die nur unwesentlich über die Strassenlinie vortreten, Ausnahmen von der Abtretungspflicht bezeichnen. Er kann die Beiträge festsetzen. 45 Bau- und Planungsgesetz 730.100
4Der Erlass eines Baubeschlusses kann unterbleiben, wenn keine Rechte zu erwerben und keine Bei träge zu erheben sind 3.b) Zustellung und Anfechtung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.