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Art. 155
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 45 · Original-PDF
1Die Gemeinden bestimmen den Zeitpunkt der Erschliessung nach den Regeln des Bundesrechts.
2Sie erschliessen unverzüglich, wenn die von ihnen und den Beitragspflichtigen zu tragenden Kosten anteile zinslos vorgeschossen oder sichergestellt werden.
3Strassen, Anlagen für die Energie- und die Wasserversorgung und Kanalisationen dürfen nicht später betriebsbereit sein als die Bauten und Anlagen, die sie erschliessen sollen. 1.3. Verfahren 3.a) Baubeschluss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.