← BZO Basel · Inhaltsverzeichnis

Art. 133

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 40 · Original-PDF

1Die Umlegungskommission erstellt einen Zuteilungsplan und lässt die Beteiligten dazu Stellung neh­ men.

2Der Zuteilungsplan orientiert mindestens über Lage, Form und Grösse der neuen Grundstücke, die Erschliessung, die Verteilungsart, die allenfalls für die Zuteilung massgebenden Werte, zu beseitigen­ de Bauten sowie über Beiträge, Entschädigungen und Kosten.

3Als beteiligt gilt, wer dingliche oder vorgemerkte persönliche Rechte an einem Grundstück im Umle­ gungsgebiet hat oder solche Rechte für ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk beansprucht. Pfandberechtigte sind ausgenommen.

4Was in Form von Nutzungsplänen festgesetzt werden muss, darf nur mit Zustimmung der dafür zu­ ständigen Behörden in den Zuteilungsplan aufgenommen werden. Bevor die Landgemeinden ihre Zu­ stimmung erteilen, legen sie die Pläne der kantonalen Fachstelle für Raumplanung zur Vorprüfung vor. 7.A.V. Zuteilungsgrundsätze V.1. Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.