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Art. 129

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 39 · Original-PDF

1Umlegungsverfahren werden durch Einsetzung einer Umlegungskommission eingeleitet. Die Kom­ mission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, von denen eines im Besitz des eidgenössischen Pa­ tents für Ingenieur-Geometer sein muss.

2Für Umlegungen in der Stadt Basel ist der Regierungsrat, für Umlegungen in den Landgemeinden der Gemeinderat zuständig.

3Umlegungen, die an die Stelle von Enteignungsverfahren des Kantons, der Eidgenossenschaft oder Dritter treten, werden auch in den Landgemeinden vom Regierungsrat eingeleitet. Der Regierungsrat kann diese Zuständigkeit durch Vereinbarung im Einzelfall den Gemeinderäten abtreten.

4Anträge auf Einleitung eines Umlegungsverfahrens sind verbindlich, a) wenn sie von einer Mehrheit gestellt werden, der mehr als die Hälfte der umzulegenden Grundstücksflächen gehört oder b) wenn die bis zur Festsetzung des Gebietsabgrenzungsplanes entstehenden Kosten vorge­ schossen oder sichergestellt werden.

5Die Einleitung eines Umlegungsverfahrens kann nicht angefochten werden. 7.A.III. Gebietsabgrenzungsplan III.1. Festsetzung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.