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Art. 119
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 35 · Original-PDF
1Richt- und Nutzungspläne sind zu publizieren oder zur Einsicht bereitzuhalten. *
2Pläne öffentlicher Versorgungsanlagen und von Kanalisationen sind auf Verlangen zur Einsicht vor zulegen, soweit dies zur Erstellung von Anschlussleitungen und zur Vermeidung von Beschädigungen nötig ist.
3Nutzungspläne werden im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt. * 4 … * 3.5. Abschnitt: Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag 5.Abschnitt: 1. Mehrwertabgaben 3.5.1.a) Zweck
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.