Art. 120
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 35 · Original-PDF
1Mehrwertabgaben gelten die Vorteile ab, die entstehen, wenn die zulässige Geschossfläche durch Änderung der Zoneneinteilung oder der Zonenvorschriften, durch einen Bebauungsplan oder durch ei ne Bewilligung vergrössert wird.
2Die auf Grundstücken in der Stadt Basel anfallenden Abgaben sind in der Stadt Basel zu verwenden für: *
a)* die Schaffung oder Aufwertung öffentlicher Grün- und Freiräume zur Aufwertung des Wohnumfelds;
b)* Klimaschutz- und Klimaadaptionsmassnahmen zur Vermeidung und Minderung von Hitzeinseleffekten;
c)* die Schaffung und Aufwertung von naturnahen, öffentlichen Erholungsräumen;
d)* die Förderung der Biodiversität.
3Die auf einem Areal abzuschöpfenden Abgaben können, soweit möglich und sinnvoll, unmittelbar zugunsten der Schaffung und Aufwertung von öffentlich zugänglichen Grün- und Freiräumen dieses Areals verwendet werden, sofern die öffentliche Zugänglichkeit als Dienstbarkeit zugunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel gesichert wird. * 35 Bau- und Planungsgesetz 730.100
4In Ausnahmefällen können die Abgaben auch für Grün- und naturnahe Erholungsräume ausserhalb des Stadt- und Kantonsgebietes sowie im deutschen und französischen Grenzgebiet verwendet werden, wenn diese unmittelbar an das Stadtgebiet angrenzen und überwiegend von der Stadtbevölkerung ge nutzt werden. Ist der Boden nicht im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel oder des Kantons Basel-Stadt, so ist die öffentliche Zugänglichkeit als Dienstbarkeit zugunsten der Einwohner gemeinde der Stadt Basel zu sichern. *
5Für Grundstücke in den Gemeinden Riehen und Bettingen regeln die Gemeinden die Verwendungs zwecke für die Mehrwertabgaben selber. Macht eine Gemeinde von dieser Regelungskompetenz kei nen Gebrauch, so gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäss. *
6Ausgaben zu Lasten des Mehrwertabgabefonds über einem Betrag von Fr. 1.5 Mio. werden durch den Grossen Rat bewilligt. * 3.5.1.a bis) Ausgangswert für die Berechnung * § 120a * Grundsatz
1Als Ausgangswert dient das gesetzlich festgelegte Mass der baulichen Nutzung. Dieses wird in der Regel bestimmt durch Vergleichsprojekt, Ausnutzungsziffer oder Bebauungsplan.
2Ist das zulässige Mass der baulichen Nutzung gesetzlich nicht festgelegt oder bestimmbar, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. § 120b * Industrie- und Gewerbezone (Zone 7)
1Entsteht die Mehrnutzung durch einen Bebauungsplan, dient als Ausgangswert eine Ausnutzungszif fer von 3,0 oder das bestehende Mass der baulichen Nutzung. Massgebend ist der höhere Wert.
2Entsteht die Mehrnutzung durch eine Änderung der Zoneneinteilung, gilt als Ausgangswert eine Aus nutzungsziffer von 1,8. § 120c * Bahnareale und Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse
1Als Ausgangswert dient der Wert von Nichtbauland.
2Bereits vorhandene rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen sind bei der Ermittlung des Boden mehrwerts zu berücksichtigen. § 120d * Stadt- und Dorfbild-Schutzzone
1Als Ausgangswert dient das zulässige Mass der baulichen Nutzung derjenigen Zone, die durch die Geschosszahl der zugelassenen Bebauung bestimmt wird. § 120e * Erleichterungen für Industrie- und Gewerbebauten (§ 95 Abs. 1 Ziff. 5)
1Bei Nutzungen nach den für die Zone 7 geltenden Vorschriften dient als Ausgangswert eine Ausnut zungsziffer von 3,0 oder das bestehende Mass der baulichen Nutzung. Massgebend ist der höhere Wert.
2Bei Nutzungen nach den für die Grundzone geltenden Vorschriften gilt der Grundsatz gemäss § 120a. 3.5.1.b) Höhe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.