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Art. 110

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 33 · Original-PDF

1Gegen Planentwürfe kann bis zum Ende der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden.

2Zur Einsprache ist berechtigt, a) wer von der Planung persönlich berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Ablehnung hat; b) wer durch eine besondere Vorschrift zum Rekurs ermächtigt ist.

3Aus der Begründung muss mindestens hervorgehen, warum das Vorhaben beanstandet wird.

4Wer nicht zur Einsprache berechtigt ist, kann Änderungen anregen. C.II.2. Behandlung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.