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Art. 109

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 33 · Original-PDF

1Planentwürfe und die dazu gehörenden Berichte und Erläuterungen sind während mindestens 30 Ta­ gen öffentlich aufzulegen.

2Schwer verständliche Pläne sind durch Hilfsmittel wie Aussteckungen und Profile oder Modelle zu veranschaulichen.

3Das Planauflageverfahren wird durch öffentliche Anzeige eingeleitet. Die Anzeige unterrichtet min­ destens über Art und Umfang der Planung, Ort und Dauer der Planauflage und das Recht, Einsprachen und Anregungen einzureichen.

4Wer Eigentum an Grundstücken hat, die in Anspruch genommen oder anders nutzbar werden sollen, wird durch eine schriftliche Mitteilung auf die Planauflage aufmerksam gemacht. Die Zustellung der Mitteilung muss nicht nachgewiesen werden. 6.C.III. Einsprachen und Anregungen C.III.1. Legitimation

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.