Art. 6
BZO Zürich · S. 9 · Original-PDF
25 1 Von der anrechenbaren Fläche der Vollgeschosse und der solche ersetzenden Dach- und Untergeschosse eines Grund stücks ist mindestens der im Zonenplan festgelegte Anteil als Wohnfläche zu realisieren. Wohnanteil
2Ist ein Wohnanteil vorgeschrieben, müssen anrechenbare Flächen im Dachgeschoss dem Wohnen dienen. Vorbehalten bleibt eine Verlegung gemäss Abs. 3.
3Die Wohnfläche kann innerhalb des Gebäudes und innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 150 m in der Kernzone Alt stadt und von 300 m in den übrigen Zonen verlegt werden. Eine Weiterverlegung über diesen Kreis hinaus ist nicht zulässig. Die se Beschränkung ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.
4Ausser in Gebieten mit einem zulässigen anrechenbaren Unter geschoss und einem vorgeschriebenen Wohnanteil von weniger als 90 % darf der vorgeschriebene Wohnanteil zugunsten von Be trieben und Einrichtungen, die vorwiegend die in einem näheren Umkreis wohnende Bevölkerung mit Produkten oder Dienstleis tungen des alltäglichen Bedarfs versorgen, auf folgende Minimal werte herabgesetzt werden: Zone Wohnanteilspfilcht Minimalwert
66 %
5Zugunsten von Kinderbetreuungseinrichtungen (Krippen, Horte und dergleichen) sowie für Kindergärten darf unabhängig vom vorgeschriebenen Wohnanteil der Wohnanteil unbeschränkt herabgesetzt werden.
6Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben sind die Bau ten oder Nutzungsänderungen so zu realisieren, dass der vorge schriebene Wohnanteil bei jedem Zwischenstand eingehalten ist.
25Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). Änderung vorgesehen, noch nicht in Kraft (GRB vom 22. September 2021). 9 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100
| Zone | Wohnanteilspfilcht | Minimalwert |
|---|---|---|
| zweigeschossig | 90 % | 50 % |
| dreigeschossig | 90 % 66 % | 66 % 33 % |
| viergeschossig | 90 % 75 % | 75 % 50 % |
| fünfgeschossig | 90 % 80 % | 80 % 60 % |
| sechsgeschossig | 90 % 83 % | 83 % 66 % |
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