Art. 4a
BZO Zürich · S. 8 · Original-PDF
24 1 Bei der Erstellung und Änderung von Bauten und An lagen in Gefahrengebieten ist das Personen- und Sachwertrisiko durch Hochwasser und Oberflächenabfluss durch Gebäude- und Nutzungsanordnungen sowie weitere Objektschutzmassnahmen zu minimieren. Hochwasser schutz
2Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens können in folgen den Gebieten Schutzmassnahmen verlangt werden, durch die sich die Risiken minimieren lassen: a. in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung; b. in Gebieten mit geringer Gefährdung oder Restgefährdung nur bei besonders sensiblen Objekten, bei denen viele Per sonen gefährdet sind oder sehr hohe Sach- oder andere Folgeschäden auftreten können.
3Für die Beurteilung von Bauvorhaben und beim Erlass von Son dernutzungsplänen ist die kantonale Naturgefahrenkarte mass gebend. Bauliche Schutzmassnahmen und neuere Erkenntnis se zu Gefahrenereignissen werden berücksichtigt.
4Die Bauherrschaft weist die Naturgefahren, die Risiken und die vorgesehenen Schutzmassnahmen in einem Bericht aus.
21Fassung gem. GRB vom 6. Mai 2020 durch Baudirektion nicht genehmigt (BDV Nr. 1718/20).
22Fassung gem. GRB vom 24. November 2021 aufgehoben durch Rechtsmittel entscheid.
23Fassung gem. GRB vom 28. Februar 2024; Inkraftsetzung 1. Februar 2025 (STRB Nr. 3509/2024).
24Fassung gem. GRB vom 10. September 2014 mit verfügten Änderungen der Baudirektion gem. STRB Nr. 108 vom 27. Februar 2019; Inkraftsetzung 24. April 2019. 8 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 B. Allgemeine Vorschriften für Bauzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.