← BZO Zürich · Inhaltsverzeichnis

Art. 49

BZO Zürich · S. 40 · Original-PDF

99In der Kernzone Altstadt sind anrechenbare Räume in Untergeschossen nur im Umfang von 60 % des nach Regelbau­ weise grösstmöglichen Vollgeschosses zulässig. Zusatz­ vorschriften Untergeschosse

b.City

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.