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Art. 48
BZO Zürich · S. 40 · Original-PDF
98 1 Das bisherige System der Haustrennwände ist zu übernehmen. Zusatz vorschriften Gestaltung
2Kleine Durchbrüche von Haustrennwänden können zur Ver besserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse bewilligt werden.
3Fassaden sind so zu gliedern, dass sie den alten Hausbreiten entsprechen.
4Gegen die Strasse gerichtete Balkone und Vordächer sind nicht gestattet. Kleinteilige Sonnenschutzvorrichtungen wie Fallarm storen oder ähnliche Vorrichtungen können zum Schutz von Schaufensterauslagen oder zur Beschattung von Strassencafés bewilligt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.