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Art. 43

BZO Zürich · S. 37 · Original-PDF

91 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Bei nicht mit Bauten überstellten Flächen sind dabei insbesondere gebietscharakteristische Geländemodellierung, Bepflanzung und Materialisierung zu berücksichtigen. Allgemeine Gestaltungs­ vorschriften

88Geändert durch GRB vom 20. August 2014; Inkraftsetzung 26. März 2015 (STRB Nr. 264/2015). 89 vom 7. März 2012, AS 551.140.

90Fassung gem. GRB vom 10. April 2019; Inkraftsetzung 6. Januar 2020 (STRB Nr. 961/2019).

91Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 37 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

2Energetische Massnahmen und Anlagen zur Gewinnung er­ neuerbarer Energien müssen für sich allein dem typischen Ge­ bietscharakter nicht entsprechen; sie sind aber so zu gestalten und in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzuordnen, dass der typische Gebietscharakter insgesamt nicht beeinträch­ tigt und eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.