← BZO Zürich · Inhaltsverzeichnis

Art. 36

BZO Zürich · S. 35 · Original-PDF

84 1 Zusätzlich zu den Vollgeschossen ist ein anrechenba­ res Dachgeschoss erlaubt. Dachgeschoss

2In den Kernzonen darf bei bestehenden Gebäuden (Stichtag 1. Januar 1999) ein bereits vorhandenes zweites Dachgeschoss ausgebaut werden. Art. 37 1 Bei Wahrung des Gebietscharakters dürfen beson­ dere Gebäude mit einer Grundfläche von insgesamt höchstens 5 % der Grundstücksfläche auch ausserhalb der überbaubaren Flächen gemäss Art. 27 erstellt werden. Solche Gebäude sind zusätzlich zur festgelegten Gebäudegrundfläche oder einer zu übernehmenden Baumasse und ohne Anrechnung auf eine fest­ gelegte Überbauungsziffer zulässig. Vorbehalten bleiben die ab­ weichenden Regelungen gemäss Art. 28, 29, 31 und 73. Besondere Gebäude

2Für besondere Gebäude gelten die kantonalen Abstandsvor­ schriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.