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Art. 28

BZO Zürich · S. 31 · Original-PDF

78 1 Gebäude oder Gebäudeteile haben im Bereich einer Profilerhaltungslinie bei Ersatz oder Umbau den Kubus und das wesentliche äussere Erscheinungsbild der bestehenden Gebäude­ zu übernehmen. Die Zahl der bestehenden Vollgeschosse darf nicht überschritten werden. Profilerhaltung

2Für die Nutzung überhoher Raumstrukturen (Fabrikhallen, land­ wirtschaftliche Remisen usw.) mit mehrgeschossigen Raumhö­ hen darf die Zahl der bestehenden Vollgeschosse überschritten werden, sofern keine schutzwürdigen Interessen entgegen­ stehen.

3Im Bereich einer Profilerhaltungslinie darf kein Hauptgebäude angebaut werden, ausser im Kernzonenplan ist ein unmittelbar an die Profilerhaltungslinie angrenzender Baubereich festge­ setzt.

4Im Bereich einer Profilerhaltungslinie darf ein besonderes Ge­ bäude gemäss Art. 37 nur angebaut werden, wenn dadurch das wesentliche äussere Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird.

5Ist in den Kernzonen City, Enge, Hirschengraben, Mythenquai, Rämistrasse, Seefeld, Selnau, Utoquai und Zähringerstrasse bei Gebäuden oder Gebäudeteilen nur entlang der Strassenfas­ saden eine Profilerhaltungslinie festgesetzt, gelten folgende Be­ stimmungen: a. In den mit H bezeichneten Strassengevierten ist bei Umund Neubauten die hofseitige Baubegrenzung der beste­ henden Hauptgebäude (Stichtag 1. Januar 1999) einzu­ halten. Der Hofbereich darf nicht weiter überbaut werden. Bestehende Hofgebäude (Stichtag 1. Januar 1999) dürfen im bisherigen Kubus umgebaut werden. Zusätzlich dürfen

78Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 31 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 2 % der im Hofbereich gelegenen Parzellen und Parzellen­ teile, wenigstens jedoch 10 m2, mit besonderen Gebäuden überstellt werden. b. Im Übrigen gelten die kantonalen Abstandsvorschriften. Für Hauptgebäude ist zudem eine maximale Bautiefe von 20 m, gemessen ab Profilerhaltungslinie, einzuhalten. Auf Antrag der Bauherrschaft kann bei einer städtebaulich und gestal­ terisch guten Lösung die Bautiefe überschritten werden, so­ fern keine grössere Ausnützung entsteht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.