Art. 24m
BZO Zürich · S. 28 · Original-PDF
74 2 % der Parzellenfläche, wenigstens jedoch 10 m2, dürfen mit besonderen Gebäuden überstellt werden. Diese un terliegen nur den kantonalen Abstandsvorschriften. Besondere Gebäude 4. Quartiererhaltungszone III 75 Art. 24n 1 Die Gebiete zeichnen sich durch eine die Strassen begleitende, mehrheitlich offene Bauweise von hoher Dichte des späten 19. Jahrhunderts mit prägnanten Strassenräumen und einer hohen Durchlässigkeit aus. Die Gebäude sind in der Regel allseitig orientiert und verfügen über einen mehrseitigen Bezug zu unterschiedlich strukturierten Aussenräumen. Der rückwär tige Bereich und die Höfe sind dicht bebaut. Gebiets charakter
2Die Strassenfassaden weisen überwiegend 4 bis 5 Vollge schosse mit mehrheitlich ausgeprägtem Sockelgeschoss und Traufbereich auf.
74Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).
75Eingefügt durch GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 28 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 Art. 24o 1 Randgebäude sind Hauptgebäude entlang von Stras sen und Plätzen. Randgebäude
2Entsprechend den Vollgeschossen gemäss Planeintrag gelten folgende Grundmasse: Vollgeschosse max. 3 4 5 anrechenbares Untergeschoss max. 1 1 1 anrechenbare Dachgeschosse max. 2 2 2 Gebäudehöhe max. 11,5 m 14,7 m 18 m Firsthöhe max. 5 m 5 m 5 m Grenzabstand min. 3,5 m 3,5 m 3,5 m
3Unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuer polizeilicher Verhältnisse kann ein Näherbaurecht begründet und der Grenz- oder Gebäudeabstand verringert werden. Dabei darf ein Gebäudeabstand von 5 m nicht unterschritten werden. Dies gilt auch gegenüber von Hofgebäuden.
4Die geschlossene Bauweise ist zustimmungsfrei gestattet. In den in den Ergänzungsplänen bezeichneten Bereichen ist das Zusammenbauen nur erlaubt, wenn beide Gebäude gleichzeitig erstellt werden.
5Für Hauptgebäude entlang von Strassen und Plätzen gilt ge messen ab strassenseitig vorherrschender Bauflucht oder wei ter zurückliegender Baulinie im Gebiet a eine maximale Bautiefe von 16 m, im Gebiet b eine maximale Bautiefe von 12 m. Auf An trag der Bauherrschaft kann bei einer städtebaulich und gestal terisch guten Lösung die Bautiefe überschritten werden, sofern keine grössere Ausnützung entsteht.
6Strassenseitig ist auf die in der betreffenden Gebäudezeile vor herrschende Bauflucht oder, falls eine solche besteht, auf eine weiter zurückliegende Baulinie zu bauen. Einzelne Vorsprünge wie Erker, Balkone und dergleichen dürfen die Fassade maximal um 1,5 m auf höchstens einem Drittel der betreffenden Fassa denlänge überragen. Die gleichen Einschränkungen gelten für Vorsprünge im seitlichen Bereich. Art. 24p 1 Hofgebäude sind Hauptgebäude im Hof- oder im rück wärtigen Bereich. Hofgebäude
2Im Gebiet a unterliegen die Hofgebäude keinen speziellen Be stimmungen. Es gelten die für Randgebäude gültigen Grund masse sowie die kantonalen Abstandsvorschriften. 29 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100
3Im Gebiet b gelten folgende Grundmasse: a. Vollgeschosse max. 3 anrechenbares Untergeschoss max. 1 anrechenbares Dachgeschoss 0 Gebäudehöhe max. 11,5 m Firsthöhe max. 3 m Grenzabstand min. 3,5 m b. Anrechenbare Räume im Untergeschoss sind nur im Um fang der grösstmöglichen Vollgeschossfläche zulässig. c. Hofgebäude dürfen nur mit Hofgebäuden zusammenge baut werden.
4In Hofgebäuden ist der Wohnanteil gemäss Zonenplan einzu halten, höchstens jedoch ein solcher von 66 %. Art. 24q 2 % der Parzellenfläche, wenigstens jedoch 10 m2, dür fen mit besonderen Gebäuden überstellt werden. Diese unterlie gen nur den kantonalen Abstandsvorschriften. Besondere Gebäude H. Kernzonen 76 1. Zweck
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.