Art. 24g
BZO Zürich · S. 25 · Original-PDF
71 1 Randgebäude sind Hauptgebäude entlang von Strassen und Plätzen. Randgebäude
2Entsprechend den Vollgeschossen gemäss Planeintrag gelten folgende Grundmasse:
Vollgeschosse max. 3 4 5 6 7 anrechenbare Untergeschosse max. 1 1 1 1 1 anrechenbare Dachgeschosse max. 2 2 2 2 2
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 25) verbindlich lesbar.
Gebäudehöhe max. 11,5 m 14,7 m 18 m 21,5 m 25 m Firsthöhe max. 5 m 5 m 5 m 5 m 5 m seitlicher Grenzabstand min. 3,5 m 3,5 m 3,5 m 3,5 m 3,5 m
3Die geschlossene Bauweise ist entlang von Strassen und Plät zen im seitlichen Bereich zustimmungsfrei gestattet; beim Er satz von Hauptgebäuden mit seitlich geschlossener Bauweise ist sie vorgeschrieben.
4Strassenseitig ist auf die in der betreffenden Gebäudezeile vor herrschende Bauflucht zu bauen. Besteht eine weiter zurück liegende Baulinie, ist auf diese zu bauen. Einzelne Vorsprünge wie Erker, Balkone und dergleichen dürfen die Fassade maximal um 1,5 m auf höchstens einem Drittel der betreffenden Fassa denlänge überragen. Die gleichen Einschränkungen gelten für Vorsprünge im seitlichen Bereich.
5Hofseitig gelten folgende Bestimmungen: a. Im Gebiet a gelten die kantonalen Abstandsvorschriften und für Hauptgebäude zudem eine maximale Bautiefe von 20 m, gemessen ab strassenseitig vorherrschender Bau flucht oder, falls eine solche besteht, gemessen ab weiter zurückliegender Baulinie. Auf Antrag der Bauherrschaft
70Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).
71Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 25 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 kann bei einer städtebaulich und gestalterisch guten Lö sung die Bautiefe überschritten werden, sofern keine grös sere Ausnützung entsteht. b. In den Gebieten b, c und d darf bis auf die in 12 m Abstand verlaufende Parallele zur strassenseitig vorherrschenden Bauflucht oder, falls eine solche besteht, zu einer weiter zu rückliegenden Baulinie gebaut werden. c. Bestehende Randgebäude (Stichtag 1. Januar 1999), die die hofseitig vorgeschriebene Baubegrenzung überschreiten, dürfen über die kantonal geregelte Bestandesgarantie hin aus unter Beibehaltung der bisherigen Gebäudegrundfläche und Geschossigkeit sowie des bisherigen Gebäudekubus ersetzt werden. Dabei sind die Grundmasse gemäss Abs. 2 und ein minimaler Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten. Nur unter der Voraussetzung, dass das neu erstellte Rand gebäude die Baubegrenzung einhält und den bisherigen Gebäudekubus aufgibt, dürfen bisher nicht ausgeschöpfte Grundmasse gemäss Abs. 2 beansprucht werden. d. Im Gebiet a gelten für Gebäudevorsprünge die kantonalen Vorschriften. In den Gebieten b, c und d darf die hofseitige Baubegrenzung mit Balkonen um maximal 2 m auf höchs tens einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge über stellt werden. In den Gebieten b, c und d dürfen zudem bei bestehenden Gebäuden (Stichtag 1. Januar 1999) Lift anbauten im technisch erforderlichen Ausmass und unter Beachtung eines minimalen Grenzabstands von 3,5 m die Baubegrenzung überstellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.