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Art. 10

BZO Zürich · S. 13 · Original-PDF

34 1 Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge, Garten­ ausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- und Sammel­garagen sind zulässig. Abgrabungen, Aufschüttungen

2Im Übrigen sind nur geringfügige Abgrabungen und Aufschüt­ tungen zulässig. Zwecks Einordnung in die bauliche und land­ schaftliche Umgebung und insbesondere zur Sicherstellung eines harmonischen Geländeverlaufs können weitergehende Terrainveränderungen bewilligt werden. Die Gebäudehöhe muss auch vom gestalteten Terrain aus eingehalten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.