Art. 45
BZO Zonenreglement Solothurn · S. 21 · Original-PDF
1Im Bereich mittlerer Gefährdung sind besonders sensilbe Mittlere Gefährdung (Gebotsbereich) Objekte nicht zulässig, wie Bauten und Anlagen:
a)in denen sich besondes viele Menschen aufhalten und die schwierig zu evakuieren sind;
b)an welchen beziehungsweise durch welche grosse Folgeschäden auftreten können, wie bei der Lagerung von gefährlichen Stoffen;
c)an welchen grosse finanzielle Schäden zu befürchten sind. 2Die Gefährdungssituation durch Rutschungen ist mit einer der Rutschgefahr angepassten Bauform und Bauweise Rechnung zu tragen. Die Baugruben sind während der Bauphase zu sichern. 3Bei Gefahr durch Überschwemmungen und Übersarung sind die Zugänge (Fenster, Oberlichter, Treppenabgänge etc.) zu den Untergeschossen erhöht auszuführen oder wasserdicht
21 711 auszubilden. Wertkonzentrationen und das Lagern von umweltgefährdenden Materialien im Untergeschoss sind zu vermeiden. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. 4Mit dem Baugesuch sind die der Gefahrenquelle entsprechenden vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen zu beschreiben und zu begründen. Die Baubehörde prüft die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen. 5Die Baubehörde kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens weitergehende Abklärungen und Massnahmen wie zum Beispiel Baugrubenuntersuchungen oder Änderung des Bauvorgangs verlangen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.