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Art. 35

BZO Zonenreglement Solothurn · S. 16 · Original-PDF

1Die im Zonenplan 2 als kantonal geschützt bezeichneten BauKantonal geschützte historische Kulturdenkmäler ten sind aufgrund ihres architektonischen, kulturellen oder historischen Wertes durch Beschluss des Regierungsrates geschützt. Der Schutz bezweckt die Erhaltung und die schonende Nutzung der historischen Kulturdenkmäler und deren Umgebung. 2Die Bauten sind entsprechend der Schutzverfügung so zu erhalten und zu unterhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Alle Veränderungen bedürfen der Genehmigung der kantonalen Denkmalpflege. Bauliche Massnahmen sind möglichst frühzeitig mit der kantonalen Denkmalpflege abzusprechen und in enger Zusammenarbeit mit ihr auszuführen. 3Die für diese Objekte in § 5 jeweils festgelegten Baumasse sind nur insoweit massgebend, als der Schutzzweck und allfällige Schutzverfügungen und –bestimmungen nicht eine abweichende Mehr- oder Mindernutzung oder Geschosszahl erfordern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.