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Art. 32 · Nutzung
BZO Zonenreglement Solothurn · S. 14 · Original-PDF
1Die Uferschutzzone ist gemäss Art. 41c GSchV zu nutzen. Im Gewässerraum sind nur im öffentlichen Interesse liegende, standortgebundene Anlagen zulässig. 2Nicht zulässig sind insbesondere das Lagern von Material, Silageballen und Abfälle aller Art, das Errichten von Holzlagern, das Lagern von Kompost, das Errichten von Zäunen und Gartenanlagen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.