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Art. 11 · Abbruch von Bauten
BZO Zonenreglement Solothurn · S. 7 · Original-PDF
1Der Abbruch von Bauten und Bauteilen wird bewilligt: - wenn diese baufällig sind und nicht mehr mit vertretbarem technischem und finanziellem Aufwand erneuert werden können; - wenn der Abbruch städtebauliche Vorteile bietet. 2Der Abbruch darf nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig die Baubewilligung für einen Neubau erteilt werden kann, es sei denn, die Nichtüberbauung liege im öffentlichen Interesse. Es kann ein Finanzierungsnachweis verlangt werden.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.