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Art. 35 · Ortsbildschutzzone

BZO Zonenreglement Wangen bei Olten · S. 16 · Original-PDF

OB 1 Zweck Die Ortsbildschutzzone bezweckt die Erhaltung des charakteristischen Orts- und Strassenbildes.

2Nutzung Zulässig sind Öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten sowie nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Nicht zulässig ist eine Nutzung durch das Sex-Gewerbe sowie Kultusbauten. Für die geschützten und erhaltenswerten Bauten gelten § 46f..

3Geschützte und erhaltenswerte Bauten Nebst den obengenannten Bauten sind weitere zulässig, soweit diese im Zonenplan dargestellt sind. Für Neu- und Ersatzbauten gelten die in den einzelnen Grundstücken aufgeführten Gebäudegrundflächen als Richtmass.

4Weitere zulässige Bauten

5Baumasse Vollgeschosszahl 2 – 3 Gebäudehöhe, max. 8.00 m Dachneigung 40 – 45 ° a.T. Kniewand im 3. Vollgeschoss, max. 1.80 m

6Gestaltung Sämtliche baulichen Massnahmen haben sich dem Zonenzweck unterzuordnen und sich namentlich hinsichtlich der Stellung der Baukörper, Proportionen, Fassadengestaltung, Dachneigung, Dachrandabschlüsse, Dachaufbauten sowie farblicher Gestaltung ins Orts- und Strassenbild einzufügen. Die Baubehörde kann das Anschlagen von Reklamen, Aushängen, Plakaten, kleinformatigen Firmenschildern, beleuchteten Anschriften usw. bewilligen, wenn sie nicht anstössig sind und das Ortsbild nicht stören.

7Parabolantennen Parabolantennen sind nur zulässig, wenn

–deren Durchmesser weniger beträgt als 80 cm und

–sie unauffällig am Boden oder an der Fassade plaziert werden (bezüglich Lage und Farbe).

8Ausnahmen Im Rahmen der Besitzstandsgarantie bleibt die Gebäudehöhe bestehender Gebäude bei Renovationen gewährleistet.

9Empfindlichkeitsstufe ES II. Planteam Einwohnergemeinde Wangen bei Olten: Zonenreglement 14

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.