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Art. 6 · Grünflächenziffer, Baumäquivalent

BZO Zonenreglement Schoenenwerd · S. 5 · Original-PDF

Grünflächenziffer Grünflächen4 sind mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen zu begrünen (in der Wohnzone begrünt, in den Arbeitszone als Bäume und Sträucher). Die Anpflanzung von Neophyten (gemäss Schwarzer Liste) ist nicht zulässig. Die minimalen Grünflächenziffern sind zonenspezifisch und in § 48, § 49 und § 50 dieses Reglements aufgeführt. Gesamthaft ist mindestens die Hälfte der Bodenfläche, welche der Grünflächenziffer angerechnet werden soll, mit Vegetation auszubilden bzw. zu bepflanzen. Grünflächen über Unterniveaubauten sind ebenfalls an die Grünflächenziffer anrechenbar (bei einer minimalen Überdeckung von 0.5 m). Nicht an die Grünfläche anrechenbar sind: Flachdächer und Schotter- oder Steingärten, welche mit einer Folie versiegelt sind oder keine Bepflanzung aufweisen. 2 Baumäquivalent Anstelle der vorgeschriebenen Grünflächenziffer kann die Baubehörde in den Mischzonen sowie in den Arbeitszonen das ersatzweise Anpflanzen hochstämmiger einheimischer, standortgerechter Bäume zulassen. Die Stammhöhe eines solchen Baumes muss zum Zeitpunkt der Anpflanzung mindestens 1.60 m betragen (Ausnahme Steinobstbäume: 1.20 m). Er muss im Boden gepflanzt sein (die bepflanzbare Bodenfläche hat dabei einen Durchmesser von mind. 2.0 m zu betragen). Pro Baum kann 40 m2 an die verlangte Grünfläche angerechnet

3Kantonale Bauverordnung, http://bgs.so.ch/frontend/versions/4124

4Als anrechenbare Grünflächen gelten natürlich und/oder bepflanzt Bodenflächen, die nicht versiegelt sind und nicht als Abstellplätze dienen(§ 36 KBV). Als natürliche Bodenflächen gelten auch Steingärten mit minimaler Bepflanzung, nicht aber Terrassen mit Steinplatten (gern. IVHB-Erläuterungen, Stand: 03.09.2013). RRB Nr. 1123 vom 4. Juli 2023 5/31 Einwohnergemeinde Schönenwerd Zonenreglement werden. Im Maximum kann in den Mischzonen (K, ZZ, MZA, GW) für 25%, in den Arbeitszonen (A, A+) für 50% der gesamten Grünfläche ein Baumäquivalent angerechnet werden. Bäume, die in die Grünflächenziffer eingerechnet sind, dürfen weder entfernt noch in ihrem Weiterbestand behindert werden. Bei einem Abgang sind sie zu ersetzen. Entlang bestehender Strassenachsen (Kantons- und Sammelstrassen) ist eine einheit- 3 Geeignete Strassen bäume liche Bepflanzung anzustreben. Für ein grösstmögliches ökologisches Potential sollen einheimische, hochstämmige und möglichst langlebige Baumarten verwendet werden, die zudem für die Bepflanzung von Strassenräumen geeignet sind (unempfindlich gegen Streusalz, schnittverträglich, wenig Totholzanteil, kein Fallobst). Die Bepflanzung muss den Ansprüchen der kantonalen Bauverordnung insbesondere bezüglich Sichtweiten (§ 50 KBV / VSS SN 40 273A) entsprechen und darf zu keiner Verkehrsbehinderung oder -gefährdung führen. Bei Einzelbaumpflanzungen ist die VSS-Norm 640 678 „Alleebäume, Baumartenwahl" zu berücksichtigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.