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Art. 32 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

BZO Zonenreglement Schoenenwerd · S. 18 · Original-PDF

Die Zone sichert die für öffentliche Aufgaben benötigten Flächen. Zweck Zugelassen sind öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen gestattet. 2 Bauweise und Nutzung Insbesondere für die Bauten der öBA in unmittelbarer Nähe der Ortsbildschutzzone gilt das Eingliederungsgebot: Sämtliche bauliche Massnahmen sind so zu platzieren und zu gestalten, dass sie sich typologisch (Proportionen, Bauart, Dachform) in die bestehende Siedlungsstruktur einfügen und das Ortsbild in seiner Gesamtheit nicht beeinträchtigen. Es gilt § 50 dieses Reglements. 3 Bauvorschriften

4Stellungnahme kant. Fachstelle Ortsbildschutz Für die gestalterische Beurteilung von Baugesuchen in der öBA in unmittelbarer Nähe der Ortsbildschutzzone holt die Baubehörde die Stellungnahme einer Fachperson oder der kantonalen Fachstelle für Ortsbildschutz ein. Die GB Nrn. 652, 1353 und 2085 - 2088 müssen die Planungswerte gemäss der Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV; SR 814.41) einhalten. Der Nachweis muss im Baubewilligungsverfahren erbracht werden. 5 Besondere Bestimmungen 3. Eingeschränkte Bauzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.