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Art. 25 · Kernzone

BZO Zonenreglement Schoenenwerd · S. 13 · Original-PDF

Die Kernzone bezweckt, den gewachsenen Dorfkern als Zentrum von Schönenwerd mit den ortstypischen prägenden Bauten, Strassenräumen, Plätzen und Frei- und Grünräumen zu erhalten, zu nutzen und sinnvoll zu erneuern. Das Gesamtbild der Kernzone ist 1 Zweck in seiner Struktur, Nutzung und Bebauung zu erhalten und insbesondere das Ortsbild von nationaler Bedeutung ist zu schützen.

6Als Einliegerwohnung gelten zusätzliche Wohnungen in Einfamilien-/Doppeleinfamilienhäusern, die gegenüber den Hauptwohnungen von untergeordneter Bedeutung sind RRB Nr. 1123 vom 4. Juli 2023 13/31 Einwohnergemeinde Schönenwerd Zonenreglement Zugelassen sind Wohnungen, mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, 2 Bauweise und Nutzung Gaststätten und Ladengeschäfte sowie öffentliche Bauten. Nicht zugelassen sind (nicht abschliessend): - Verkehrsintensive Betriebe Betriebe mit vorwiegend Lager- und Umschlagsfunktion Grössere Einkaufszentren und Fachmärkte Es gilt § 48 dieses Reglements. 3 Bauvorschriften Es gilt das Eingliederungsgebot: Sämtliche baulichen Massnahmen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie sich typologisch (Proportionen, Bauart, Materialien, Dachform, offene resp. geschlossene Bauweise) in die bestehende Siedlungsstruktur einfügen und das Ortsbild in seiner Gesamtheit nicht beeinträchtigen.

4Gestaltung Die Volumina der heute bestehenden Bauten sind bei einer Erneuerung oder eines Wiederaufbaus sicherzustellen. Ersatzbauten sind am Ort der bestehenden Bauten mit denselben Volumen zu erstellen. Die bestehende geschlossene Bauweise ist zu erhalten. a Auf GB Nr. 260 ist maximal eine Geschosszahl von 2 zugelassen. 5 Besondere Bestimmungen b Auf den Grundstücken GB Nrn. 259,904,688,555,875, 874 und 510 (westlich der Oltnerstrasse) sind zusätzlich max. 2 anrechenbare Vollgeschosse zulässig, sofern: sie unter dem Niveau der Oltnerstrasse liegen bzw. an der höchsten Stelle bis Oberkante der Geschossdecke gemessen nicht mehr als 80 cm über diese hinausragen, sie anders gestaltet sind als die darüber liegenden Geschosse (Gestaltung als Gebäudesockel). c Im Gebiet Bühl gelten neben den Vorschriften für den Ortsbildschutz im Kern (siehe § 37) folgende Baubeschränkungen: Die Errichtung von Neubauten ist untersagt. Baubewill igungspflichtige Veränderungen bestehender Bauten, insbesondere Änderungen an Fassade und Dach hinsichtlich Material, Struktur und Farbgebung, Reklamen, Umnutzungen etc. bedürfen der Zustimmung durch die kantonale Denkmalpflege. Ersatzneubauten dürfen von der Baubehörde nur in Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege und unter Einhalten deren Vorgaben bewilligt werden. Die Baubehörde kann nach Anhören der kantonalen Denkmalpflege den Ersatz nicht schützenswerter Bausubstanz, die geringfügige Erweiterung bestehender Bauten und eingeschossige Nebenbauten, die im Ortsbild nicht in Erscheinung treten, wie Kleintierställe und dergleichen, ausnahmsweise zulassen. Ausgenommen von den obigen Bestimmungen sind provisorische Bauten und Anlagen für Festanlässe und dergleichen, die nur für kurze Zeit bestehen. RRB Nr. 1123 vom 4. Juli 2023 14/31 11 \i Einwohnergemeinde Schönenwerd Zonenreglement Zentrumszone zz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.