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Art. 15 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge

BZO Zonenreglement Schoenenwerd · S. 9 · Original-PDF

Die Baubehörde setzt im Einzelfall die erforderliche Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge gemäss Anhang III der KBV fest. Baubehörde 2 Reduktion Im Bereich der Kernzone kann die Baubehörde die Pflichtabstellplätze reduzieren. Für Anzahl Abstellplätze von Gewerbe, Dienstleistungsbetrieben, Verkaufsgeschäften und Gastbetrieben können Reduktionen der Anzahl bis 50 % gewährt werden, unter der Voraussetzung, dass die erstellten Abstellplätze frei zugänglich sind (z.B. keine Dauermieten). Für Abstellplätze für das Personal von Gewerbe, Dienstleistungsbetrieben und Verkaufsgeschäften kann die Erstellungs- und Abgeltungspflicht soweit und solange aufgeschoben werden, als der Nachweis erbracht wird, dass die Abstellplätze nicht benützt werden (Firmenbus, Bahn- oder Busabonnement des Arbeitgebers etc.). 3 Beschäftigtenparkplätze

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.