Art. 4 · Gestaltungsplan
BZO Zonenreglement Olten · S. 4 · Original-PDF
1. Zweck und Inhalt Zweck und Inhalt richten sich nach § 44 des Planungs- und Baugesetzes (PBG). Weichen Gestaltungspläne von den allgemeinen Vorschriften ab, so gelten erhöhte Anforderungen hinsichtlich Einordnung ins Quartier-, Orts- und Landschaftsbild.
2. Gestaltungsplanobligatorium Besteht gemäss Zonenvorschriften ein Gestaltungsplanobligatorium, kann der Stadtrat in Ausnahmefällen auf den Erlass eines Gestaltungsplans verzichten, sofern dadurch keine städtebaulichen, ästhetischen und verkehrsplanerischen Probleme entstehen. M:\06 Stadtplanung Energie Mobilität Umwelt\04 Nutzungsplanung\01 Zonenplan\13-041 Zonenreglement\Genehmigungsexemplar nachgeführt\Zonenreglement mit Anhängen nachgeführt_Dez.2013.rtf 4
Zonenreglement 3. Ausnützungsbonus Für typologisch und architektonisch gute Lösungen kann der Stadtrat einen Ausnützungsbonus von bis zu 10 % gewähren.
4. Fachberatung Der Stadtrat kann bei Bedarf unabhängige, fachkundige Berater beiziehen und die Begutachtung oder Bearbeitung eines Gestaltungsplanes anordnen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Grundeigentümer/-innen. M:\06 Stadtplanung Energie Mobilität Umwelt\04 Nutzungsplanung\01 Zonenplan\13-041 Zonenreglement\Genehmigungsexemplar nachgeführt\Zonenreglement mit Anhängen nachgeführt_Dez.2013.rtf 5
Zonenreglement II. Zonenvorschriften 1. Zonenarten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.