Art. 3 · Gestaltung des Vorlandes
BZO Zonenreglement Olten · S. 4 · Original-PDF
1. Grundsatz
2. Ausnahmen In den Wohnzonen ist der Raum zwischen strassenseitiger Baulinie und der Grenze der Verkehrsanlage grundsätzlich als Garten zu gestalten. Der Vorgarten ist gegenüber dem Strassenraum mit einer Einfriedung abzugrenzen.
In Ausnahmefällen darf ein Teil, höchstens aber die Hälfte des Vorlandes anders ausgestaltet werden, sofern die Einheitlichkeit des Vorlandes, der lokale Charakter des Strassenbildes oder andere schutzwürdige Interessen nicht beeinträchtigt werden. Soweit mit dem Quartierbild vereinbar, darf die Einfriedung zum Strassenraum nicht mehr als 1/3 der Anstosslänge des Grundstücks geöffnet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.