Art. 24 · Kommunale Uferschutzzone Us
BZO Zonenreglement Olten · S. 16 · Original-PDF
1. Zweck und Inhalt Erhaltung und Aufwertung der Aare- und Dünnernufer, der offenen Bachläufe und deren möglichst natürliche Gestaltung und Bepflanzung sowie den freien Zugang für Erholungssuchende
2. Nutzung Die Nutzung hat sich dem Zonenzweck unterzuordnen. Zulässig sind notwendige Unterhalts- und Pflegemassnahmen. Die Bewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen, das Ausbringen von Düngemitteln und Gülle oder Mist ist nicht gestattet. Es gelten im weiteren die Bestimmungen der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz Art. 31ff.
3. Bauten und Anlagen Bauten sind nicht gestattet. Anlagen sind nur zulässig, wenn sie dem vorgesehenen Zonenzweck nicht widersprechen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.