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Art. 23 · Grünzone und Freihaltezone Gr, F

BZO Zonenreglement Olten · S. 16 · Original-PDF

Grünzone und Freihaltezone Gr , F

1. Zweck und Inhalt Die Grünzone Gr und die Freihaltezone F umfassen Gebiete, die nicht überbaut werden dürfen. Sie dienen dem Schutz wichtiger Landschaftsbereiche, der Gliederung des Siedlungsgebietes, sowie der Erhaltung und Schaffung von Park- und Erholungsanlagen.

2. Bauten und Anlagen Kleinere Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie den Schutzzweck unterstützen.

3. Grünzone Die Grünzone muss der Öffentlichkeit zugänglich sein. Nutzungen, welche die Zugänglichkeit dauernd einschränken, sind nicht zulässig.

4. Freihaltezone Die Freihaltezone kann öffentlich oder privat genutzt werden, soweit die betreffende Nutzung dem Zweck der Zone nicht widerspricht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.