Art. 21 · Schutzzone S
BZO Zonenreglement Olten · S. 15 · Original-PDF
1. Zweck und Inhalt Die Schutzzone umfasst Gebäude und Gebäudegruppen die als frühe Zeugnisse städteplanerischer Entwicklung einen wesentlichen Bestandteil des Stadtbildes darstellen.
Die Erhaltungsbestrebungen bezwecken die Sicherung dieser Gebäude und Gebäudegruppen in ihrer bau- und kunstgeschichtlichen Eigenart und in ihrer städtebaulichen Bedeutung.
Die Erhaltungsbestrebungen konzentrieren sich dabei vorwiegend auf das äussere Erscheinungsbild dieser Bauten, auf die Fassaden und Dächer, auf weitere allfällig erhaltenswerte Gebäudeteile sowie auf die unter dem Boden liegenden Konstruktionen, Befunde und Funde und auf die Aussenräume.
2. Nutzung Grundsätzlich sind alle Nutzungsarten zulässig, die entsprechend den örtlichen Verhältnissen nicht stören und die erhaltenswerte Bausubstanz nicht beeinträchtigen. Ausgeschlossen sind Dienstleistungen des Sexgewerbes. M:\06 Stadtplanung Energie Mobilität Umwelt\04 Nutzungsplanung\01 Zonenplan\13-041 Zonenreglement\Genehmigungsexemplar nachgeführt\Zonenreglement mit Anhängen nachgeführt_Dez.2013.rtf 15
Zonenreglement
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