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Art. 20 · Altstadtzone A

BZO Zonenreglement Olten · S. 15 · Original-PDF

1. Zweck und Inhalt Die Altstadt ist in ihrer städtebaulichen Konzeption ein bedeutendes Kulturdenkmal. Sie soll späteren Generationen möglichst unverfälscht erhalten bleiben. Der Schutz umfasst das Gesamtbild der Altstadt, die Häuser, Gassen, Plätze, das Brandmauersystem und die baulichen Details.

2. Nutzung Grundsätzlich sind alle Nutzungsarten zulässig, die höchstens mässig stören und die erhaltenswerte Bausubstanz nicht beeinträchtigen. Ausgeschlossen sind Dienstleistungen des Sexgewerbes.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.