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Art. 12 · Gewerbezonen G, GG, GW

BZO Zonenreglement Olten · S. 11 · Original-PDF

1. Nutzung Gewerbezone G Mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sowie betriebsnotwendige Wohnungen.

2. Nutzung Gewerbezone GG Mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sowie betriebsnotwendige Wohnungen. Der Gestaltungsplan ist grundsätzlich obligatorisch; ausgenommen sind kleinere Um-, Aus-, An- und Nebenbauten. Im Gestaltungsplan ist unter anderem nachzuweisen, dass mit planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen die massgebenden Grenzwerte der Lärmschutzverordnung eingehalten werden.

3. Nutzung Gewerbezone GW Mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sowie Wohnungen. Der Wohnanteil beträgt höchstens 50% der Bruttogeschossfläche. Für die Wohnnutzung kann der Stadtrat einen Gestaltungsplan verlangen.

4. Baumasse Gebäudehöhe max. 20.00 m

5. Umgebung Ein angemessener Teil des Grundstücks ist zu begrünen. Die Grünflächen sind in der Regel im Bereich der Parzellengrenzen anzuordnen und vorwiegend mit standortgerechten einheimischen Arten zu bepflanzen. Dies gilt im Besonderen für den Bauverbotsbereich entlang anderer Zonen gemäss § 24 Abs. 2 KBV und entlang öffentlicher Strassen.

Es ist auf eine attraktive Gestaltung des Raumes zwischen Fassade und Strasse als besucherorientierte Seite der Betriebe zu achten.

Flachdächer sind grundsätzlich extensiv zu begrünen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.