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Art. 5 · Baukontrolle(§ 12 KBV)

BZO Bau- und Zonenreglement Haegendorf · S. 4 · Original-PDF

Baukontrolle (§ 12 KBV) Die Bauherrschaft bzw. der Architekt hat der Bauverwaltung folgende Baustadien rechtzeitig im Voraus zu melden: Benachrichtigung

–Abnahmebereitschaft des Schnurgerüsts (Abnahme erfolgt durch den Nachführungsgeometer) - Baubeginn

–Fertigstellung der Hausanschlüsse von Wasser und Abwasser, Anschlüsse an die öffentlichen Werkleitungen (vor dem Eindecken) - Fertigstellung des Schutzraumes, mit schriftlicher Bestätigung des Ingenieurs über die Armierungsabnahme

–Fertigstellung des Rohbaus - Bauvollendung, vor Bezug der Liegenschaft Die Bauverwaltung vollzieht in Anwendung der§§ 5, 6 und 65 KBV, ggf. unter Beizug von Fachleuten, die Kontrolle folgender baulicher Massnahmen und Vorschriften (nicht abschliessende Aufzählung) auf Kosten der Bauherrschaft: 2 Baukontrolle

–Schnurgerüstabnahme

–Bauschutt- und Bauabfallentsorgung

–Baurichtlinie Luft/ Baulärm-Richtlinie

–Bodenschutz beim Bauen (VBBo)

–Energietechnischer Massnahmen

–Lärmschutzmassnahmen

–Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren

–Gewässerschutz/ Entwässerung / Versickerung Den zuständigen Behörden und ihren Kontrollorganen ist der Zutritt zur Baustelle jederzeit zu gestatten.

3Zutritt zur Baustelle

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.